Geschichte der Stiftungen

Kurze Geschichtsübersicht zum Stiftungswesen

Das Bestreben vieler Menschen, etwas Dauerhaftes, etwas Bleibendes zu schaffen und damit über den Tod hinaus fortzuleben und andere Menschen oder Einrichtungen zu unterstützen, ist vielfach Grundlage für Stiftungen. Der Grundgedanke einer Stiftung ist stets, daß jemand Teile oder sein gesamtes Vermögen mit der Auflage weitergibt, die Erträgnisse für einen vom Stifter bestimmten Zweck zu verwenden.

Ob dabei eine eigene Rechtspersönlichkeit entsteht oder ob es sich um “unselbständige Stiftungen” (von einem anderen Rechtssubjekt getragene Stiftung) handelt, ist vom Stiftungsgedanken her unbeachtlich. Im Altertum hatte die Stiftung vor allen Dingen den Zweck, etwas für die eigene Seele zu tun.

Beispielsweise veranlaßte ägyptische Herrscher die Furcht vor der Vernachlässigung des Kults der eigenen Seele nach dem Tod zur Gründung von Stiftungen. Eine weitergehende Entwicklung in der Geschichte des Stiftungsrechts brachte das Christentum.

Hier steht die Hilfe bei notleidenden Mitmenschen im Vordergrund. Um vor Mißbrauch zu schützen, gab es später Gesetze der Kaiser, die Stiftungen schützten und die rechtswidrige Eingriffe in das Vermögen der Stiftung strafrechtlich sanktionierten. So unterschiedlich die Entwicklung des Stiftungswesens aufgrund der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung war, so sehr war das “hohe Mittelalter” das Zeitalter der Stiftungen.

“Frommer Sinn und Wohlstand” und die Stärkung der Städte bewirkten, dass die unterschiedlichsten Stiftungen entstanden und die Entwicklung des Stiftungsrechts stark prägten. Eng verbunden mit der Zeit sind auch die Tätigkeiten der Klöster und der Spitale. Allmählich wandelte sich durch den Einfluß des Bürgertums auch der Einfluß des Klerus. Das bürgerliche Spital setzte sich ca. in der Zeit des beginnenden 14. Jahrhunderts mehr und mehr durch und entwickelte kommunale Stiftungen im modernen Sinne. Es kam zu einer zunehmenden Verweltlichung des Stiftungswesens. Auch die Reformation wirkte sich auf das Stiftungswesen aus. Aufgrund der neuen Lehre entstanden viele Stiftungen in den protestantischen Gebieten bzw. änderten ihre Zweckbestimmung.

Allmählich taucht auch die Unterscheidung zwischen “öffentlichen” und “privaten” Stiftungen auf. Öffentliche Stiftungen galten als besonders schutzwürdig, da sie “öffentliche Zwecke” verfolgten. Das Zeitalter der Aufklärung brachte viele Veränderungen. Dem Stiftungsgedanken wird kritisch begegnet, und viele Stiftungen hören auf zu existieren. Oft greift auch der Staat in die Stiftungsverwaltung ein, um Mißbrauch durch Stiftungsorgane zu verhindern. Die staatliche Aufsicht über eine Stiftung wurde beispielsweise durch die Reichspolizeiordnungen im 16. Jahrhundert deutlich. Besonders in Preußen, aber auch in anderen deutschen Ländern nahm der Staat die Verwaltung der einzelnen Stiftungen in die Hand. Das 18. Jahrhundert ist dadurch geprägt, daß die Verwaltung durch staatliche Behörden im Ergebnis dazu führte, daß das Stiftungsvermögen allmählich in das allgemeine Staatsvermögen überführt wurde. Das allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794 beinhaltet den Zeitgeist, wonach dem Stiftungswesen recht wenig Verständnis entgegengebracht wird. Im wesentlichen wird dabei aber auf das kirchliche Vermögen abgestellt, andererseits ist die Aufklärung auch von dem typischen Gedanken “der Nützlichkeit” geprägt. Stiftungen, die als “nützlich” angesehen werden, erhalten staatliche Förderung.

Dazu zählen etwa Armenhäuser, Hospitäler o.ä. – nach heutiger Auffassung soziale Einrichtungen.

So ist im 2. Teil 19. Titel des ALR der Grundsatz dargelegt, dass der Staat für die Ernährung und Verpflegung derjenigen Bürger zu sorgen hat, die dies nicht selbst tun können. Unterstützungsleistungen in diesem Zusammenhang, z. B. durch Stiftungen, werden vom Staat ausdrücklich anerkannt – vgl. z.B. ALR II 19 § 32 -.
Das Zeitalter der Aufklärung und die Säkularisierung haben dem Stiftungsgedanken schwer geschadet, und erst nach dem Wiener Kongreß (1815) kommt es zu einer allgemeinen Trendwende zugunsten des Stiftungswesens. Der Gedanke, daß eine Stiftung eine selbständige Rechtspersönlichkeit ist, setzt sich allmählich im 19. und 20. Jahrhundert durch. Besonders die Zeit vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (01.01.1900) wird durch literarische und juristische Diskussionen auf dem Gebiet des Stiftungswesens geprägt.

Ebenfalls in der Diskussion steht die Dogmatik um die Ausgestaltung der sog. Familienstiftungen, die bereits seit Mitte des 15. Jahrhunderts bekannt sind. Ziel einer solchen Stiftung ist es, eine oder mehrere Familien besonders zu unterstützen. Etwa seit dem 18. Jahrhundert ist Voraussetzung für die Entstehung einer Stiftung die staatliche Genehmigung (“Konzessionssystem”). Auch das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten kennt bereits das Genehmigungserfordernis (vgl. ALR II 19 § 42). Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ist gemäß § 80 BGB die staatliche Genehmigung allgemeines Erfordernis für die Entstehung einer Stiftung. Bis zum Inkrafttreten des BGB waren in den einzelnen deutschen Territorien die rechtlichen Regelungen des Stiftungswesens recht unterschiedlich. Nur ein einziger deutscher Staat befaßte sich sehr ausführlich mit dem Stiftungsrecht und hat eine entsprechende Gesetzgebung erlassen.

Das Großherzogtum Baden erließ ein Gesetz, die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend (vom 05.05.1870). Es hat für die damalige Zeit das Stiftungsrecht in vorbildlicher Weise normiert. Das badische Gesetzeswerk gilt als ein vom liberalen Geist des 19. Jahrhunderts geprägtes und wohldurchdachtes Gesetz. Es bedeutete gleichzeitig einen Wendepunkt im deutschen Stiftungsrecht. Insbesondere werden die Stiftungen als selbständige Rechtssubjekte anerkannt (vgl. z.B. § 20 der badischen Verfassung vom 22.08.1818: “Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zweck nicht entzogen werden”). Nicht zu verkennen ist aber der große Konflikt, der zwischen Staat und Kirche im Land Baden herrschte und die Diskussion auch um das Stiftungswesen prägte. Die Stiftungsaufsicht lag auch für die kirchlichen Stiftungen in der Hand der staatlichen Behörden. Die Unterscheidung in “öffentliche” und “nicht öffentliche” Stiftungen prägt die Rechtslehre jener Zeit.

Die Einflußnahme des “Staates” und damit des “öffentlichen Rechts” führte in der Folgezeit zu einigen Diskussionen. Die enge Verflechtung der Rechtskreise öffentliches Recht und privates Recht machte auch bei den Gesetzesvorschriften der §§ 80 bis 88 BGB Schwierigkeiten (u.a. wegen der Gesetzgebungskompetenzen). Während der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur von 1933 bis 1945 gab es für das Stiftungswesen große Einbrüche. Es wurde versucht, die Stiftungen in die Parteiorganisationen einzubeziehen oder sich der Stiftungen für eigene Zwecke zu bedienen. Gesetzgeberische Maßnahmen in Randbereichen des Stiftungsrechts (z.B. Gemeinderecht, Testamentsrecht oder Steuerrecht) führten dazu, dass das Stiftungswesen in die Bahnen gelenkt wurde, die gewünscht wurden. Die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums für Stiftungen wurden praktisch außer Kraft gesetzt.

Durch die tatsächliche Einflussnahme und die angesprochenen Gesetzgebungen wurde das Stiftungswesen stark getroffen und in seinen Fundamenten zerstört. Erst mit dem Zusammenbruch der Gewaltherrschaft erholte sich allmählich in Westdeutschland das Stiftungswesen wieder. Neben die “Grundregelung” im BGB treten die Stiftungsgesetze der Länder (z.B. Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 04.10.1977). Das Ende des letzten Jahrhunderts war geprägt von einer gewissen Renaissance des Stiftungswesens. Dieser Trend setzt sich auch zu Beginn des neuen Jahrtausends fort. Er dürfte u.a. durch steuerrechtliche Verbesserungen für Stifter verstärkt worden sein, zuletzt mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ vom Juli 2000 (BGBl. I, S. 1034 ff.). Mit dem Gesetz wurden u.a. die Abgabenordnung und das Einkommenssteuergesetz geändert. Dadurch haben Stifter und Spender nunmehr weiter verbesserte Absetzungsmöglichkeiten.

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts“ vom 15. Juli 2002 (BGBl I, S. 2364 ff.) bezweckt der Bundesgesetzgeber u.a. auf der Grundlage der Ergebnisse einer Bund- Länder-Arbeitsgruppe eine weitere Förderung des Stiftungswesens. Dies soll im wesentlichen dadurch erreicht werden, dass der Begriff der „Genehmigung“ durch die Bezeichnung „Anerkennung“ ersetzt, die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt, im Bürgerlichen Gesetzbuch einheitlich und abschließend bestimmt und dem Stifter, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ausdrücklich der Rechtsanspruch auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig zuerkannt werden. Auf Landesebene hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes“ vom 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720 f.) im Wesentlichen die im Hinblick auf die Regelungen des „Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts“ erforderlichen Folgeänderungen getroffen.

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